Art. 1 § 2 NÖ FAG § 2

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn

a)

in einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;

b)

für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;

c)

Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;

d)

ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;

e)

es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;

f) ein Grundstück mit mehreren Benützungsabschnitten geteilt und dabei die Benützungsart Wald nicht verändert wird;

gf)

das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013BGBl. I Nr. 51/2016, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;

hg)

ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;

ih)

an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn

a)

in einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;

b)

für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;

c)

Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;

d)

ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;

e)

es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;

f) ein Grundstück mit mehreren Benützungsabschnitten geteilt und dabei die Benützungsart Wald nicht verändert wird;

gf)

das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013BGBl. I Nr. 51/2016, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;

hg)

ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;

ih)

an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.

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