Art. 1 § 2 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999

Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wennDie Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn

  1. a)Litera ain einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;
  2. b)Litera bfür ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraph 17, Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;
  3. c)Litera cTeilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (Paragraph eins,) aufweisen;
  4. d)Litera dein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  5. e)Litera ees sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  6. f)Litera fdas Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016BGBl. I Nr. 116/2022, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a,, 12 und 52 Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51116 aus 20162022,, Paragraph 5, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;
  7. g)Litera gohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  8. h)Litera han einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.02.2025

Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wennDie Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn

  1. a)Litera ain einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;
  2. b)Litera bfür ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraph 17, Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;
  3. c)Litera cTeilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (Paragraph eins,) aufweisen;
  4. d)Litera dein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  5. e)Litera ees sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  6. f)Litera fdas Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016BGBl. I Nr. 116/2022, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a,, 12 und 52 Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51116 aus 20162022,, Paragraph 5, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;
  7. g)Litera gohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  8. h)Litera han einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten