(1) Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
1. | die Aufbringungsmenge höchstens 50 m3 pro Hektar und Jahr beträgt; | |||||||||
2. | die Aufbringung auf einer Fläche mit Nährstoffentzug erfolgt. |
(2) Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden
1. | auf durchnäßten, tiefgefrorenen oder schneebedeckten Böden; | |||||||||
2. | auf Gemüse-, Speisekartoffel-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen; | |||||||||
3. | auf hängigen Böden mit Abschwemmungsgefahr ab 10 % Neigung zum Gewässer; | |||||||||
4. | auf Flächen ohne Nährstoffentzug; | |||||||||
5. | in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen, sofern landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich verboten sind. |
(3) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Almböden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
1. | die Senkgrubeninhalte auf Almen und verkarsteten Böden anfallen; | |||||||||
2. | eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und | |||||||||
3. | die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte nur mit hohem technischen Aufwand möglich wäre. |
(4) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(5) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
1. | ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird; | |||||||||
2. | ein Aufbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Flächen aufgebracht werden soll; | |||||||||
3. | geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden; | |||||||||
4. | geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Aufbringung verwendet werden, vorhanden sind; | |||||||||
5. | ein Aufbringungsnachweis geführt wird und | |||||||||
6. | höchstens 100 m3 Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr aufgebracht werden. |
(6) Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z 5 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Menge und Herkunft der aufgebrachten Senkgrubeninhalte (Name und Anschrift des Eigentümers sowie Standort der Senkgrube); | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Aufbringungsfläche und die darauf zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgebrachte Menge von fremden und die innerhalb eines Jahres aufgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte. |
(7) Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(8) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in der Bewilligung ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(9) Die Behörde hat eine Ausfertigung der Bewilligung den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.
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