(1) Als Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, treffen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück.
(2) Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung.
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