(1) Die Landesregierung hat
- | den Zustand der Böden zu untersuchen, deren Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie | |||||||||
- | die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu dokumentieren und zu veröffentlichen. | |||||||||
Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß | ||||||||||
- | des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes | |||||||||
- | der Bodenverdichtung und | |||||||||
- | der Bodenerosion | |||||||||
festzustellen. |
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
- | die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für die Probenziehungen, | |||||||||
- | die Untersuchungsparameter und | |||||||||
- | die Intervalle der Untersuchungen | |||||||||
festzulegen. |
Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
- | der bodenkundlichen Verhältnisse | |||||||||
- | der gegebenen Schadstoffquellen | |||||||||
- | der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und | |||||||||
- | der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien | |||||||||
ein Netz von Meßstellen festzulegen. |
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
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