(1) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder landwirtschaftlichen Nützlichkeit zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
1. | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind; | |||||||||
2. | nach anderen Rechtsvorschriften behördlich angeordnet oder bewilligt wurden oder | |||||||||
3. | vom Bundesheer im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Einsatzes gesetzt werden. |
(3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnachweise) bei der Umsetzung hervorgehen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für
1. | Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis, wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger, | |||||||||
2. | Pflanzenschutzmittelgaben und | |||||||||
3. | Maßnahmen, die durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wurden, weil sie nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erwarten lassen oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist. Derartige Maßnahmen können auch vom übrigen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. |
(5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 zu prüfen.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf begonnen werden,
- | wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen drei Monaten mit Bescheid untersagt oder | |||||||||
- | die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf oder | |||||||||
- | wenn die Behörde dem Vorhaben allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt. |
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