(1) Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grundlagenforschung betrauten Organe
- | ihre Grundstücke zur Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten (Vermessung und Vermarkung) betreten und | |||||||||
- | Bodenproben entnehmen. | |||||||||
Sie haben ferner den beauftragten Organen Auskünfte über die Art der Bewirtschaftung des betroffenen Grundstückes, insbesondere die verwendeten natürlichen und mineralischen Dünger, Pflanzenschutzmittel und die Fruchtfolge zu erteilen. |
(2) Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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