Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
1.Ziffer einsBöden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:
-Strichaufzählungöffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä.
-StrichaufzählungGrünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Golfplätze u.ä.
-StrichaufzählungAbraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
-Strichaufzählungalpine Grünflächen und Ödland.
2.Ziffer 2Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen.
3.Ziffer 3Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn
-Strichaufzählungdie Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und
-Strichaufzählungdie Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird.
4.Ziffer 4Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem
-Strichaufzählungdie ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und
-Strichaufzählungder Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist.
5.Ziffer 5Kompost ist das verwendungsreife Endprodukt der Kompostierung.
6.Ziffer 6Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung sind die bei der Reinigung von Flaschen, Geräten und Maschinen sowie Behältern anfallenden Spül- und Reinigungswässer aus der Wein- und Obstbereitung. Nicht darunter fallen Abwässer aus der Naßkonservierung von Fässern mit schwefeliger Säure.
7.Ziffer 7Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung sind die flüssigen und festen Abfallstoffe, die bei den einzelnen Produktionsschritten der Wein- und Obstbereitung anfallen. Darunter fallen Traubenreste, Kämme, Kerne, Preßrückstände sowie Entschleimungstrub, Geläger, Kieselgurkuchen und Schönungstrub. Nicht darunter fallen Blautrub und Weinstein.
8.Ziffer 8Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion sind feste und flüssige Substrate, die in einzelnen Bearbeitungsschritten anfallen, unabhängig deren weiteren Aufbereitung. Darunter fallen trocken und naß geschiedene Erden sowie die im Zuge der nachfolgenden Reinigung der Wässer der nassen Scheidung anfallenden Substrate.
9.Ziffer 9Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung und Verdünnung mit anderen Stoffen vermischt wurde. Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfallende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff.
10.Ziffer 10Gärrückstand ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches zur landwirtschaftlichen Verwertung geeignet ist und Ausgangsmaterialien der Gruppe 2 und 3 nach Tabelle 1 der Richtlinie „Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland“, 2. Auflage 2007, enthält (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft Wien, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).
11.Ziffer 11Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches landwirtschaftlich verwertet werden kann, und ausschließlich Ausgangsmaterialien der Gruppe 1 nach Tabelle 1 der Richtlinie “Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland”, 2. Auflage 2007, enthält.Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches landwirtschaftlich verwertet werden kann, und ausschließlich Ausgangsmaterialien der Gruppe 1 nach Tabelle 1 der Richtlinie “Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland”, 2. Auflage 2007, enthält.
12.Ziffer 12Senkgrubeninhalt ist häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung gesammelt wird.
13.Ziffer 13Betriebe mit Güllewirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere halten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfällt und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führt.
14.Ziffer 14Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw. darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein (letzteres gilt nicht für Tunnelausbruchmaterial). Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten). Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2023, eingehalten wird. Bodenaushubmaterialien können auch folgende Materialien sein, wenn die maximalen Anteile für bodenfremde Bestandteile gemäß den vorrangehenden Sätzen eingehalten werden:Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw. darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein (letzteres gilt nicht für Tunnelausbruchmaterial). Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten). Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, eingehalten wird. Bodenaushubmaterialien können auch folgende Materialien sein, wenn die maximalen Anteile für bodenfremde Bestandteile gemäß den vorrangehenden Sätzen eingehalten werden:
-StrichaufzählungGewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer);
-StrichaufzählungMaterial aus natürlichen Massenbewegungen, z. B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut;
-StrichaufzählungTunnelausbruchmaterial.
15.Ziffer 15Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
a)Litera abei dem augenscheinlich und aufgrund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Materials schließen lassen, bekannt sind, oder
b)Litera bdas nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 144/2021, einer bestimmten Qualitätsklasse gemäß den Tabellen 114, 115 und 116 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2023 zugeordnet werden kann und/oder die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 144/2021, (gegebenenfalls mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 der genannten Verordnung) einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, einer bestimmten Qualitätsklasse gemäß den Tabellen 114, 115 und 116 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2023 zugeordnet werden kann und/oder die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, (gegebenenfalls mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, der genannten Verordnung) einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.
16.Ziffer 16Bankettschälgut sind Bodenbestandteile, die durch Abtragen der obersten Schicht von Straßenbanketten anfallen.
17.Ziffer 17Gerinneräumgut sind Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, zur Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Schutz- und Regulierungsbauten oder zum Zwecke der Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Gewässern entnommen werden.
18.Ziffer 18Teichräumgut sind Gewässersedimente (Sedimente stehender Gewässer), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Teichanlagen entnommen werden.
19.Ziffer 19Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 (Z. 21) zu finden.Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 (Ziffer 21,) zu finden.
20.Ziffer 20Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023: Er dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die siebente Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dar (Herausgeber: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 2023).
21.Ziffer 21Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012: Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 2. Auflage, 2012.
22.Ziffer 22(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,)
23.Ziffer 23(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,)
24.Ziffer 24(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,)
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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