(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden.
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