Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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