§ 9 NÖ BSG Abgabe und Abnahme von Klärschlamm

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.

(3) Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ BSG
§ 10 NÖ BSG