§ 19 NÖ BSG Übertretungen und Strafen

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

2.

Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;

3.

Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4)

4.

kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3);

5.

über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);

6.

es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5);

7.

Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringt

8.

- den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt;

-

Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie

-

kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet.

9.

die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt;

10.

kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2);

11.

keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3);

12.

keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4);

13.

Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt;

14.

Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;

15.

Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;

16.

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt;

17.

Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

18.

Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

19.

sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

20.

den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

21.

den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar

a)

Übertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und

b)

Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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