(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt; | |||||||||
3. | Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4) | |||||||||
4. | kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3); | |||||||||
5. | über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4); | |||||||||
6. | es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5); | |||||||||
7. | Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringt | |||||||||
8. | - den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt; | |||||||||
- | Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie | |||||||||
- | kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet. | |||||||||
9. | die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt; | |||||||||
10. | kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2); | |||||||||
11. | keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3); | |||||||||
12. | keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
13. | Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt; | |||||||||
14. | Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
15. | Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
16. | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt; | |||||||||
17. | Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
18. | Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
19. | sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
20. | den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
21. | den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
a) | Übertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und | |||||||||
b) | Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
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