(1) Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht,
1. | dass die Aufbringung von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückstand, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist oder | |||||||||
2. | dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder | |||||||||
3. | dass die zulässige Menge überschritten wurde. |
(2) Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde
1. | Auskünfte über alle Belange der Anlage erteilen; | |||||||||
2. | Auskünfte über die zur Aufbringung abgegebenen Stoffe und ihre Verwendung erteilen; | |||||||||
3. | Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren; | |||||||||
4. | zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zur Anlage gewähren und | |||||||||
5. | die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen gestatten. |
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen.
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