§ 7 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn

1.

die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder eine vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten beauftragte Person bzw. beauftragtes Unternehmen erfolgt;

2.

das Aufbringungsgrundstück zur Aufbringung von Klärschlamm geeignet und die Eignung durch ein Gutachten (Abs. 3) nachgewiesen ist;

3.

der Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden geeignet und die Eignung durch ein Unbedenklichkeitszeugnis (Abs. 4) nachgewiesen ist;

4.

die Bepflanzung oder Benutzung des Aufbringungsgrundstückes die Aufbringung von Klärschlamm erlaubt;

5.

sich auf dem Aufbringungsgrundstück keine Gemüse-, Speisekartoffel-, Heilkräuter- oder Beerenobstkulturen befinden;

6.

die Aufbringung auf Wiesen oder Weiden oder im Feldfutterbau erst nach der jeweiligen Nutzung erfolgt;

7.

die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmungsgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.

(2) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.

(3) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzuholen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z. B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchstmengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z. B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschritten werden.

(5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(6) Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn

1.

die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder durch von diesen beauftragte Personen oder Unternehmen erfolgt;

2.

keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit führen;

3.

die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.

(7) Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn

1.

der Kompost nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurde;

2.

die Aufbringung nach den Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung erfolgt.

(8) Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgelegten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet:

1.

Ausgangsmaterialien;

2.

Verarbeitungs- bzw. Aufbereitunsprozesse;

3.

Endprodukte;

4.

Anwendungen;

5.

nachvollziehbare Dokumentation zu den Z 1. bis 4.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über

1.

Art der für das Qualitätssicherungssystem notwendigen Aufzeichnungen;

2.

Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen;

3.

Anerkennungsverfahren des Qualitätssicherungssystems;

4.

Prüfverfahren durch Externe und deren Eignung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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