(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 19 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten.
(2) Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch
- | ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Aufbringungsverbot verfügen, | |||||||||
- | anordnen, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges aufgebrachtes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und | |||||||||
- | Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben. |
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