Bei der Bemessung von Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 23, 23a, 25, 36 und 37, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
1. | bei der Bemessung des Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach den §§ 23 oder 36 dieses Gesetzes oder nach § 82a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 DPL 1972, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und | |||||||||
2. | der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt. |
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