(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in einen anderen Landtag gewählt, so hat das Land Niederösterreich auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 9 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Lande Niederösterreich vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.
0 Kommentare zu Art. 4 § 27 NÖ BG