Art. 5 § 28 NÖ BG § 28

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen (Abs. 3 und 4) zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt. Hat das Mitglied der NÖ Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Präsident, zweiter oder dritter Präsident des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Mitglied des NÖ Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebzugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit.a berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des NÖ Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV gestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 § 28 NÖ BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 § 28 NÖ BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 § 28 NÖ BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 § 28 NÖ BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 § 28 NÖ BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 4 § 27 NÖ BG
Art. 5 § 29 NÖ BG