(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen (Abs. 3 und 4) zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt. Hat das Mitglied der NÖ Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Präsident, zweiter oder dritter Präsident des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Mitglied des NÖ Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebzugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit.a berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des NÖ Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV gestellt werden.
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