Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung der Bezug eines Landesrates gemäß § 4 zugrunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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