(1) Betreiber von Friedhöfen und von Krematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
(2) Eine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen möglich ist.
(3) Die Leichenkammer kann zusätzlich als Aufbahrungshalle so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.
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