§ 23 NÖ B 2007 Aufbahrungshalle und Leichenkammer

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Betreiber von Friedhöfen und von FeuerbestattungsanlagenKrematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.

(2) Die AufbahrungshalleEine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sindist.

(3) EineDie Leichenkammer musskann zusätzlich als Aufbahrungshalle so groß gehaltengestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Betreiber von Friedhöfen und von FeuerbestattungsanlagenKrematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.

(2) Die AufbahrungshalleEine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sindist.

(3) EineDie Leichenkammer musskann zusätzlich als Aufbahrungshalle so groß gehaltengestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.

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