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(1) Betreiber von Friedhöfen und von FeuerbestattungsanlagenKrematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
(2) Die AufbahrungshalleEine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sindist.
(3) EineDie Leichenkammer musskann zusätzlich als Aufbahrungshalle so groß gehaltengestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.
(1) Betreiber von Friedhöfen und von FeuerbestattungsanlagenKrematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
(2) Die AufbahrungshalleEine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sindist.
(3) EineDie Leichenkammer musskann zusätzlich als Aufbahrungshalle so groß gehaltengestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.