§ 22 NÖ B 2007 Sperre, Schließung und Auflassung

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist eine Bestattungsanlage oder ein Krematorium in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.

(2) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

(3) Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.

(4) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
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