(1) Die Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen.
(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
(3) Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet.
(4) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne oder Aschenkapsel nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.
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