(1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche (Kremierung) und die darauf folgende Beisetzung der Urne oder Aschenkapsel.
(2) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einem behördlich bewilligten Krematorium (§ 20a) erfolgen.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Krematoriums hat ein Verzeichnis (Kremationsbuch/Einäscherungsverzeichnis) über die durchgeführten Einäscherungen zu führen, in dem zumindest Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, Wohnort, Nummer der Sterbeurkunde, Datum und Uhrzeit der Einäscherung, Einäscherungsnummer, Datum der Einlieferung, das einliefernde Bestattungsunternehmen, Beisetzungsort sowie Datum und Adresse des Versandes bzw. der Abgabe eingetragen sind.
(4) Der Betreiber oder die Betreiberin des Krematoriums kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
(5) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne oder Aschenkapsel).
(6) Im Falle der Beisetzung in einer Erdgrabstelle auf einem Friedhof, in einer Naturbestattungsanlage oder einem Gewässer sind die Aschenreste in einem Behältnis (Urne oder Aschenkapsel) aus verrottbarem Material aufzunehmen.
Die Urne oder Aschenkapsel ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen. |
(7) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
(8) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne oder Aschenkapsel und Übergabe an die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 ist zulässig.
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