(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist über Antrag zu erteilen, wenn
1. | die Bestattungsanlage oder das Krematorium den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und | |||||||||
2. | das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten (§ 20 Abs. 1 Z 3) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht an dem Grundstück nachgewiesen wird. |
(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
(4) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.
(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine genaue Projektsbeschreibung, | |||||||||
2. | eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung, | |||||||||
3. | ein Nachweis über die Grundstückswidmung, | |||||||||
4. | ein Nachweis über das Eigentums- oder ein sonstiges Verfügungsrecht am Grundstück und | |||||||||
5. | bei Bestattungsanlagen zusätzlich ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse. |
(5a) Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(6) Die Gemeinde, in der ein Krematorium errichtet bzw. betrieben werden soll, ist über den Antrag zu informieren und kann zum Vorliegen der sanitätspolizeilichen Voraussetzungen eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme der Gemeinde ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(7) Die Bewilligungsinhaber haben der Behörde die Fertigstellung der Bestattungsanlage oder des Krematoriums nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
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