Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Krematorien sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.
(2) Krematorien können von Betreibern von Friedhöfen und Naturbestattungsanlagen sowie von befugten Bestattungsunternehmen errichtet und betrieben werden.
In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20a NÖ B 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20a NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20a NÖ B 2007