§ 15 NÖ B 2007 Erdbestattung

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).

(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.

(3) Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ B 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ B 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ B 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ B 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ B 2007
§ 16 NÖ B 2007