(1) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z. B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.
(2) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:
1. | das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht, | |||||||||
2. | das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder | |||||||||
3. | das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht. |
(3) Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 kann die Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.
(4) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.
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