Die Bewilligung (§ 21) ist zu entziehen, wenn
1. | die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder | |||||||||
2. | schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht. |
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