§ 22a NÖ B 2007 Entzug der Bewilligung

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bewilligung (§ 21) ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder

2.

schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht.

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
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