(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.
(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof oder Gemeindeamt aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- | die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstellen und Grabdenkmälern, | |||||||||
- | die Benützungsrechte an Grabstellen, | |||||||||
- | die Mindestruhefrist, | |||||||||
- | Grababstände, | |||||||||
- | Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie | |||||||||
- | Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes. |
(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (§ 19 Abs. 3) in der Friedhofsordnung verlängern.
(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2.
(5) Der Rechtsträger des Friedhofes kann in der Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, BGBl. III Nr. 41/2002, hergestellt sind.
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