(1) Bestattungsanlagen sind
1. | Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln, | |||||||||
2. | Naturbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln und | |||||||||
3. | private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage. |
(2) Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von
1. | Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage) oder | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage). |
(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.
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