(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) zu erstatten.
(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist (§ 27 Abs. 4).
(3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, hat die Gemeinde der anzeigenden Person eine freie Grabstelle anzubieten.
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