(1) Der Gemeinderat kann für Verstorbene wegen besonderer Verdienste um die Allgemeinheit auf Friedhofsdauer oder für einen bestimmten, jedoch mindestens vierzigjährigen Zeitraum ein Ehrengrab der Gemeinde bereitstellen oder ein schon bestehendes Grab zum Ehrengrab der Gemeinde erklären.
(2) In der Erklärung zum Ehrengrab hat die Gemeinde festzulegen, ob im Rahmen der Friedhofsordnung auch andere Personen in dieser Grabstelle bestattet werden dürfen.
(3) Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Vor dem Beschluss ist das Einvernehmen mit den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) des oder der Verstorbenen und mit der oder den bisherigen benützungsberechtigten Personen herzustellen.
(4) Für Ehrengräber der Gemeinde sind keine Friedhofsgebühren zu entrichten. Die Gemeinde hat für die Bereitstellung, Ausgestaltung, Instandhaltung und Betreuung eines Ehrengrabes zu sorgen. Bei Zustimmung zur Beisetzung auch anderer Personen hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Friedhofsgebühren ab einer solchen Beisetzung zu entrichten sind und wer die Pflichten der benützungsberechtigten Person zu übernehmen hat.
(5) Die Verlängerung des Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Im Falle einer Nichtverlängerung sind die nahen Angehörigen über die Möglichkeit des Erwerbs des Benützungsrechts in Kenntnis zu setzen. § 28 gilt sinngemäß.
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