§ 19 NÖ B 2007 Enterdigung

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.

(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche, Urne oder Aschenkapsel anzugeben.

(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.

(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.

(7) Eine Enterdigung einer Leiche vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ B 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ B 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ B 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ B 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ B 2007
§ 20 NÖ B 2007