(1) Die Obduktion einer Leiche ist in folgenden Fällen zulässig:
1. | auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder | |||||||||
2. | auf Grund einer schriftlichen Verfügung des oder der Verstorbenen oder | |||||||||
3. | auf Grund eines schriftlichen Verlangens der nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3). |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Todesursache oder der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist.
(3) Das schriftliche Verlangen nach einer Obduktion kann von den nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen gestellt werden. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Kosten des Transportes der Leiche und der Bereitstellung des Obduktionsraumes sind im Falle einer angeordneten Obduktion (Abs. 1 Z 1) von der Gebietskörperschaft zu tragen, die die Obduktion angeordnet hat. Die Kosten einer Privatobduktion trägt, wer sie verlangt.
(5) Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts und der Strafrechtspflege, die Obduktionen regeln, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
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