(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.
(2) Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 1), zu übergeben.
(3) Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (§ 6 Abs. 3) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (§ 6 Abs. 4), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.
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