§ 6 NÖ B 2007 Maßnahmen bei der Totenbeschau

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige durchzuführen.

(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

1.

ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,

2.

wann der Tod eingetreten ist, und

3.

ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.

(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 hat der Totenbeschauer den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des § 23 Abs. 2 bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ B 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ B 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ B 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ B 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ B 2007
§ 7 NÖ B 2007