(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist zur Vornahme von behördlich angeordneten Obduktionen verpflichtet und hat die erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Obduzent oder die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller oder der Antragstellerin, zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Form und Inhalt der Obduktionsniederschrift festzulegen.
(5) Der Obduzent oder die Obduzentin hat dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin die Todesursache schriftlich bekannt zu geben.
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