Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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