§ 178 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.

(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)

(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 178 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 178 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 178 NO


Entscheidungen zu § 178 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 178 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 178 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 177 NO
§ 179 NO