Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsGegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
(2)Absatz 2Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im Paragraph 178, festgesetzte Art.
(4)Absatz 4Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, verhängten Suspension einzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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