Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.
(2)Absatz 2Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.
(3)Absatz 3Ein Notarenrichter, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das
1.Ziffer einseine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.Ziffer 2eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
3.Ziffer 3eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.
(4)Absatz 4Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Absatz 3, schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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