Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsAls mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
a)Litera awenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird;
b)Litera bwenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;
c)Litera cim Fall des § 30 Abs. 2;im Fall des Paragraph 30, Absatz 2 ;,
d)Litera dwenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.
(2)Absatz 2Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 180 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 180 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 180 NO