Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO errichtet werden.
(2)Absatz 2Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Absatz eins, eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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