(1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.
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