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Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)
Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)