§ 178 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach Paragraph 155, Absatz 3, sind der Notariatskammer mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

    Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,)

  3. (3)Absatz 3Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (Paragraph 42,) zu übergeben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsJeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach Paragraph 155, Absatz 3, sind der Notariatskammer mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

    Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,)

  3. (3)Absatz 3Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (Paragraph 42,) zu übergeben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)

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