Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsIm Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem römisch II. Abschnitt des römisch zehn. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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