Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsIn den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:
a)Litera aOrdnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,
b)Litera bandere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.
(2)Absatz 2Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen steht der Notariatskammer zu, in deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen hat nach Anhörung der Notariatskammer jenes Disziplinargericht zu entscheiden, das in erster Instanz eingeschritten ist; von der Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.
(3)Absatz 3Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht genommen werden.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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