§ 174 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Notarenrichter haben, bevor sie das erstemal ihres Amtes walten, die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hände des Senatsvorsitzenden anzugeloben.

(2) Sie unterstehen wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in Ausübung dieses Amtes zur Last fallen, der Disziplinargewalt des Obersten Gerichtshofes. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Disziplinarstrafen anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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