Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsFür die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Absatz 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Absatz eins und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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