Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBegründet das einem Notar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat das Disziplinargericht Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2)Absatz 2So lange ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
(3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, die Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar zu verständigen, und nach Beendigung des Strafverfahrens diesen Behörden eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(4)Absatz 4Die gleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu erstatten, wenn das Strafverfahren nach der StPO gegen einen Notariatskandidaten stattgefunden hat.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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